Erklärung zur Zugänglichkeit
Kompressorberatung richtet sich gerade an Menschen mit unterschiedlichen Mobilitäts-, Seh- und Bedienbedürfnissen. Deshalb wird Zugänglichkeit nicht als Zusatz, sondern als laufende Qualitätsaufgabe behandelt.
Unser Ziel
Wir orientieren Gestaltung und Entwicklung an den Grundsätzen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sowie an WCAG 2.2 auf Konformitätsstufe AA. Diese Erklärung ist keine ungeprüfte Zusicherung vollständiger Konformität; sie beschreibt den aktuellen Arbeitsstand und den Meldeweg.
Bereits umgesetzte Maßnahmen
- semantische Überschriften, Landmarken und ein Sprunglink zum Hauptinhalt,
- Tastaturbedienung mit deutlich sichtbarer Fokusmarkierung und Escape-Steuerung für Menüs,
- beschriftete Formulare, verständliche Fehlermeldungen und Statusausgaben,
- responsive Inhalte, vergrößerte Bedienflächen auf kleinen Bildschirmen und ausreichende Zeilenabstände,
- Unterstützung reduzierter Bewegung über die Systemeinstellung prefers-reduced-motion,
- Alternativtexte beziehungsweise dekorativ ausgeblendete Grafiken, wenn sie keine Zusatzinformation tragen.
Bekannte Prüfbereiche
Die große Zahl dynamisch erzeugter Themenseiten, SVG-Illustrationen und individueller Finder-Varianten erfordert wiederkehrende manuelle Prüfungen. Besonders Screenreader-Ausgabe, Zoom bis 400 Prozent, Kontrast einzelner Zustände und verständliche Alternativen für komplexe Visualisierungen werden fortlaufend kontrolliert. Wenn eine Funktion nicht zugänglich ist, stellen wir die betreffende Information auf Anfrage in einer angemessenen Alternative bereit.
Barriere melden
Bitte senden Sie eine Nachricht an info@eloquin.de und nennen Sie nach Möglichkeit URL, Gerät, Browser, verwendete assistive Technik und die konkrete Hürde. Wir bestätigen nachvollziehbare Meldungen und bemühen uns um eine zeitnahe, prioritätsgerechte Lösung oder zugängliche Alternative.
Rechtlicher Einordnungsstand
Ob und in welchem Umfang einzelne Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten, hängt unter anderem von der angebotenen Dienstleistung und der Unternehmensgröße ab. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BFSG ausgenommen. Unabhängig von einer möglichen Ausnahme bleibt die barrierearme Gestaltung unser erklärtes Qualitätsziel.